Sie können das Glossar über das Suchfeld oder das Stichwortalphabet durchsuchen.

@ | A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Alle

L

Learning Agreement

Mit wem schließe ich die Learning Agreements ab?

Für die Anrechnung von Kursen im Rahmen des Profilbildungsstudiums (WI, IISM) oder Internationale Erfahrung (SoSySc) ist der Prüfungsausschuss zuständig. Für alle anderen Anrechnungen (für WI, IISM und SoSySc über 30 ECTS hinaus, bzw. generell für AI) gilt:

  • Sie können mit einem zuständigen Fachvertreter über eine "Äquivalenzanrechnung" verhandeln,
    oder
  • vom Prüfungsausschuss die Anrechung auf einen geeigneten Wahlpflichtfächerkorb erwirken. Die Anrechnung auf Wahlpflichtkörbe ist prinzipiell sowohl für AI als auch für WI Studenten möglich.

Schließen Sie das Learning Agreement bitte VOR Ihrem Auslandsaufenthalt ab!
Hinterher können Sie selbstverständlich auch noch Anerkennungen beantragen, haben aber im Nachhinein ohne Learning Agreement keine Garantie, dass Ihnen diese gewährt wird. Wenn Sie nach Aufnahme ihres Auslandsstudiums feststellen, dass Sie die vereinbarten Kurse nicht belegen können, wenden Sie sich bitte umgehend (z.B. per email) mit Alternativvorschlägen an die Fachstudienberatung oder den Prüfungsausschuss, um Ihr Learning Agreement anzupassen.


Learning Agreement Genehmigung

Müssen die Learning Agreements bei der Wahl von Modulen aus unterschiedlichen Modulgruppen von unterschiedlichen Fachvertretern genehmigt werden?

Wenn Sie auf Modulgruppen anrechnen lassen ist der Prüfungsausschuss zuständig nicht ein bestimmter Fachvertreter. Den Fachvertreter müssen Sie zum Beispiel dann unterschreiben lassen, wenn Sie die Äquivalenz zu einer Pflichtveranstaltung nachweisen wollen, die Sie in Bamberg auf Grund des Auslandsaufenthaltes nicht belegen können.


Learning Agreement Profilbildung und Internationale Erfahrung

Muss ich ein Learning Agreement auch für die Module abgeschliessen, welche in das Profilbildungsstudium (B1, B3) oder Internationale Erfahrung (A8) angerechnet werden sollen?

Ja unbedingt. Denn es handelt sich um ein "gelenktes" Auslandsstudium. Das lenken Sie und der Prüfungsausschuss ja gerade durch den Abschluss eines Learning Agreements.