Freiversuch

Re: Freiversuch

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Hallo Herr Wachter,

Ihre Interpretation trifft es recht gut.

Die Allgemeine Prüfungsordnung WIAI formuliert es so:

§ 12 Freiversuche
  • (1) 1Vor Beginn der ersten Ablegung einer schriftlichen Teilprüfung (Klausurarbeit) kann ein Prüfling einen Freiversuch nach Maßgabe von § 32 FPO geltend machen. 2Eine nachträgliche Inanspruchnahme oder eine Rückgewähr der Freiversuche ist ausgeschlossen; Abs. 3 bleibt unberührt.
  • (2) 1Ist die erstmals abgelegte Teilprüfung nicht bestanden, wird die Teilprüfung bei Inanspruchnahme eines Freiversuchs annulliert. 2Bei Inanspruchnahme eines Freiversuchs kann ein Prüfling an einer Wiederholungsprüfung auch dann teilnehmen, wenn die erste Durchführung der Teilprüfung bestanden wurde. 3Gewertet wird in diesem Fall das bessere Ergebnis der beiden Durchführungen der Teilprüfungen.
  • (3) Bei länger währender Krankheit oder in anderen begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf Antrag eine Übertragung von Freiversuchen auf spätere Semester bewilligen, wenn der Prüfling während eines Semesters ein ordnungsgemäßes Studium nicht durchführen konnte.

Beste Grüße,

Andreas Henrich