Freiversuch

Freiversuch

von gelöscht -
Anzahl Antworten: 1
Hallo Hr. Henrich,

ich wollte meine Frage vom Montag hier nochmal für die Allgemeinheit posten und damit ich auch gleich etwas "schwarz auf weiß" habe.

Frage:
Da wir im Master AI fürs Erste Semester zwei Freiversuche zur Verfügung haben, wollte ich mal genau wissen, wie das zu verstehen ist.
Kann ich von Folgendem ausgehen:
- ich melde mich für Prüfung/Fach X mit Freiversuch an
- sollte ich die Prüfung X aus irgendwelchen Gründen nicht bestehen (bzw. ggf. gar nicht teilnehmen/mitschreiben), kann ich dann davon ausgehen, dass dies für mich keine weiteren Konsequenzen hat.
Das soll heißen, ich bin für diese Prüfung auch nicht für das nächste Semester zwangsangemeldet und muss irgendwann im Laufe dieses Fach belegen.

Ergo: Ich schreibe einfach mal mit. Wenn ich mit gutem Erfolg abschließe, dann lass ich die Prüfung anerkennen. Ansonsten mache ich vom "Freiversuch" Gebrauch und lasse die Prüfung/(die komplette Anmeldung) sozusagen stornieren!

Ist das eine richtige Interpretation bzw. Auslegung der Bedeutung "Freiversuch"?

mfg Markus W.
Als Antwort auf gelöscht

Re: Freiversuch

von gelöscht -
Hallo Herr Wachter,

Ihre Interpretation trifft es recht gut.

Die Allgemeine Prüfungsordnung WIAI formuliert es so:

§ 12 Freiversuche
  • (1) 1Vor Beginn der ersten Ablegung einer schriftlichen Teilprüfung (Klausurarbeit) kann ein Prüfling einen Freiversuch nach Maßgabe von § 32 FPO geltend machen. 2Eine nachträgliche Inanspruchnahme oder eine Rückgewähr der Freiversuche ist ausgeschlossen; Abs. 3 bleibt unberührt.
  • (2) 1Ist die erstmals abgelegte Teilprüfung nicht bestanden, wird die Teilprüfung bei Inanspruchnahme eines Freiversuchs annulliert. 2Bei Inanspruchnahme eines Freiversuchs kann ein Prüfling an einer Wiederholungsprüfung auch dann teilnehmen, wenn die erste Durchführung der Teilprüfung bestanden wurde. 3Gewertet wird in diesem Fall das bessere Ergebnis der beiden Durchführungen der Teilprüfungen.
  • (3) Bei länger währender Krankheit oder in anderen begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall auf Antrag eine Übertragung von Freiversuchen auf spätere Semester bewilligen, wenn der Prüfling während eines Semesters ein ordnungsgemäßes Studium nicht durchführen konnte.

Beste Grüße,

Andreas Henrich