Wiederholungsverpflichtungen bei nicht bestandenen Prüfungen

Wiederholungsverpflichtungen bei nicht bestandenen Prüfungen

von gelöscht -
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Liebe Bachelor- und Masterstudierende der Angewandten Informatik,

§ 11, Absatz 5 der Allgemeinen Prüfungsordnung für Bachelor- und Master-Studiengänge der Fakultät Wirtschaftsinformatik und Angewandte Informatik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg vom 30. September 2005 legt fest: "Die Wiederholung einer nicht bestandenen Teilprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Innerhalb der Frist gemäß § 30 Abs. 2 FPO kann die erste Wiederholung auch zum übernächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. Ist der Prüfungskandidat aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Teilnahme an der Wiederholungsprüfung verhindert, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist gewähren. Die Pflicht zur Wiederholung wird durch Beurlaubung nicht unterbrochen und durch Exmatrikulation nicht aufgehoben. Versäumt ein Student die Wiederholung aus von ihm zu vertretenden Gründen, so gilt die jeweilige Teilprüfung als endgültig nicht bestanden."

Dies wird in der Praxis so umgesetzt, dass Studierende, die eine Teilprüfung nicht bestanden haben im Folgesemester automatisch zu dieser Teilprüfung "zwangsangemeldet" werden. Auf formlosen Antrag des Studierenden beim Prüfungsamt (email reicht aus) kann diese Anmeldung aufgehoben und auf das Folgesemester übertragen werden. Eine solche Verschiebung ist natürlich je Teilprüfung nur einmal möglich.

Die Regelung soll insbesondere erlauben, zu einer Teilprüfung die Veranstaltung nochmals zu besuchen bevor die Teilprüfung wiederholt wird.

Mit freundlichen Grüßen,

   Andreas Henrich