vielen Dank für Ihre Frage, die mir nochmals die Möglichkeit zu einer Klarstellung gibt:
- Gültig ist die aktuelle Modultabelle.
- Ausnahmen sind in begründeten Fällen auf Antrag möglich (APO § 6 Abs. 4 in Verbindung mit den entspr. § der FPOs).
- Wichtig ist dabei, dass die Begründung natürlich individuell schlüssig sein muss (zum Beispiel gezielte Vorbereitung auf eine Abschlussarbeit in einem bestimmten Bereich oder gezielt gewählte Fächerkombination, die durch eine Veranstaltung abgerundet wird, die nicht in der Modultabelle vorgesehen ist).
- In diesem Sinn kann also insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass ein Modul, das in einem Fall anrechenbar war, auch in einem anderen Fall anrechenbar sein wird. Es hängt vom Einzelfall ab.
Es gilt also:
- Wenn etwas in der Modultabelle steht, ist es wählbar.
- Wenn es eine entsprechende Information des Prüfungsausschusses über die allgemeine Anrechenbarkeit gibt, ist ein Modul wählbar.
- In allen anderen Fällen sollten Sie zu Ihrer Sicherheit vorab einen begründeten Antrag beim Prüfungsausschuss stellen. Dazu können Sie gerne auf die Formulare in diesem Kurs zurückgreifen.
Andreas Henrich
PS: Im konkreten Einzelfall sehe ich allerdings keine grundsätzlichen Probleme. Sie sollten aber möglichst bald individuell Anträge stellen.