§ 36 (3) FPO Master AI besagt: "Die Note der Masterarbeit setzt sich zu 2/3 aus der Bewertung der schriftlichen Arbeit und zu 1/3 aus der Bewertung eines Kolloquiums zusammen, in dem die Hauptergebnisse der Arbeit verteidigt werden." Hierzu werden folgende Durchführungsregelungen getroffen:
- Das Kolloqium ist hochschulöffentlich analog zu einer mündlichen Prüfung (vgl. § 9 (7) APO BaMa WIAI).
- Vor dem Kolloquium erhält der Prüfungskandidat auf Wunsch Einsicht in das Gutachten zur Masterarbeit und erfährt deren Bewertung.
- Den Zeitpunkt des Kolloquiums legt der Prüfer in Abstimmung mit dem Prüfungskandidaten fest.
- Das Kolloquium wird in Gegenwart eines Beisitzers durchgeführt, der das Protokoll führt. Das Kolloquium wird vom Prüfer bewertet; das Protokoll wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet.
- Das Gutachten zur Masterarbeit wird um das Protokoll des Kolloquiums ergänzt. Die Gesamtnote der Masterarbeit gemäß § 36 (3) FPO wird ausgewiesen.
Beste Grüße,
Andreas Henrich