Gestaltung des Kolloquiums bei Masterarbeiten

Gestaltung des Kolloquiums bei Masterarbeiten

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Liebe Studentinnen und Studenten im Masterstudiengang AI,

§ 36 (3) FPO Master AI besagt: "Die Note der Masterarbeit setzt sich zu 2/3 aus der Bewertung der schriftlichen Arbeit und zu 1/3 aus der Bewertung eines Kolloquiums zusammen, in dem die Hauptergebnisse der Arbeit verteidigt werden." Hierzu werden folgende Durchführungsregelungen getroffen:
  • Das Kolloqium ist hochschulöffentlich analog zu einer mündlichen Prüfung (vgl. § 9 (7) APO BaMa WIAI).
  • Vor dem Kolloquium erhält der Prüfungskandidat auf Wunsch Einsicht in das Gutachten zur Masterarbeit und erfährt deren Bewertung.
  • Den Zeitpunkt des Kolloquiums legt der Prüfer in Abstimmung mit dem Prüfungskandidaten fest.
  • Das Kolloquium wird in Gegenwart eines Beisitzers durchgeführt, der das Protokoll führt. Das Kolloquium wird vom Prüfer bewertet; das Protokoll wird vom Prüfer und vom Beisitzer unterzeichnet.
  • Das Gutachten zur Masterarbeit wird um das Protokoll des Kolloquiums ergänzt. Die Gesamtnote der Masterarbeit gemäß § 36 (3) FPO wird ausgewiesen.
Dabei kann die Studentin bzw. der Student von ihrem bzw. seinem Recht auf Einsicht in das Gutachten insbesondere dann absehen, wenn sie bzw. er z.B. aus Gründen der Arbeitsaufnahme, eines Umzugs ... einen möglichst frühen Termin für das Kolloquium wünscht.

Beste Grüße,

Andreas Henrich