Info des Prüfungsausschussvorsitzenden zur Verlängerung der Höchstudiendauer

Info des Prüfungsausschussvorsitzenden zur Verlängerung der Höchstudiendauer

von Iris Wortmann -
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Liebe Studierende,

im Name von Herrn Grell darf ich Ihnen folgende Information zukommen lassen:

 

An die Studierenden der Studiengänge Bachelor Pädagogik, Master Erziehungs- und Bildungswissenschaft, Master Erwachsenenbildung und Weiterbildung

 

Betr.: Verlängerung der Höchststudiendauer

 

Aus gegebenem Anlass weißt der Prüfungsausschuss mit Nachdruck darauf hin, dass eine Verlängerung der Studienzeit über die jeweilige Höchststudiendauer hinaus nur in begründeten Fällen gewährt werden kann. Als begründet gilt ein Antrag (nur) dann, wenn von der Studentin bzw. dem Studenten ‚nicht zu vertretende Gründe‘ vorliegen (§ 3 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 bzw. 4 APO).

Dies trifft insbesondere auf längere Krankheiten, Todesfälle innerhalb der Familie und Studierunfähigkeit aufgrund psychotherapeutischer Behandlung etc. zu, nicht aber auf Überschreitung in Folge unzureichender Studienplanung, Zeitmangel oder Gründen der persönlichen Lebensführung.

Beachten Sie bitte, dass Anträge auf Verlängerung der Höchststudienzeit rechtzeitig vor dem Ablauf des Endes der Höchststudienzeit gestellt werden müssen. Der Antrag muss formlos aber schriftlich per E-Mail bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden und entsprechend begründet sein. Entsprechende Atteste bzw. Nachweise sind dem Prüfungsausschuss vorzulegen.

 

Prof. Dr. Frithjof Grell

Prüfungsausschuss der Studiengänge

BA Pädagogik, MA EBWS, MA EBWB